Eigentum an einem Haus und einem Ackerfeld in E.________ (pag. 11 ff.). Gemäss Grundbuchauszug vom 22. Juli 2013 schenkte sie das Haus alsdann am 16. August 2012 ihrem Sohn J.________, wobei sie für sich ein lebenslanges Nutzniessungsrecht eintragen liess (pag. 26 f.). J.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz zu Protokoll, er sei Eigentümer eines Hauses in E.________ (pag. 516 Z. 36 f.). Seine Grossmutter habe ihm, da er der einzige mit dem Namen «A.________» sei, ein Haus in Bosnien geben wollen, damit er etwas habe, dass ihn mit seinem Heimatland verbinde (pag. 516 Z. 42 ff.).