509 Z. 25 ff.). Da die beiden Personenwagen vor dem relevanten Tatzeitraum gekauft wurden, muss auch das dazu verwendete Erwerbseinkommen vor dieser Zeit erwirtschaftet worden sein. Unklar ist, ob die Beschuldigte nach 2008 noch Versicherungsprämien für die Fahrzeuge zahlte. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall war.