Wie ersichtlich, errechnete die Beschuldigte den Betrag von CHF 70'000.00 aus den Kosten für zwei Personenwagen (Anschaffung, Garagenkosten, Versicherungen, Steuern, etc.). Es sind dies ein [Personenwagen] und ein [Personenwagen]. Ersterer wurde 2002, Letzterer 2003 gekauft (pag. 110 Z. 429 ff und Z. 444 ff.). Auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob ein Teil der CHF 70'000.00 in den Jahren von 2008 bis 2013 erwirtschaftet worden sei, verwies die Beschuldigte erneut auf die Auto- und Verkehrskosten aus den Jahren 2002 und 2003 (pag. 509 Z. 25 ff.).