tiz vereinbar sind, erachtet die Kammer als erwiesen, dass die Beschuldigte auch während des vorgeworfenen Tatzeitraums Putzarbeiten verrichtete. Die gegenteiligen Angaben der Beschuldigten sind nicht glaubhaft und vermögen keine Zweifel am Beweisergebnis zu wecken. Unklar ist die Höhe der Einkünfte aus Putzarbeiten. Die Beschuldigte gab zu den Einnahmen ihres Ex-Ehemannes an, dieser habe ungefähr CHF 1'000.00 pro Monat eingenommen (pag. 105 Z. 204 f.). Zu ihren eigenen Einnahmen (ausserhalb