506 Z. 22). Als sie von der Vorinstanz jeweils auf Widersprüche in ihren Aussagen angesprochen wurde, vermochte sie keine überzeugenden Antworten zu geben (vgl. pag. 507 Z. 18 ff.). Die Beschuldigte wich Fragen aus, relativierte, teilte Seitenhiebe gegen ihren Ex- Ehemann aus und verstrickte sich in Widersprüche. Zudem sind die Aussagen nicht vereinbar mit den übrigen Beweismitteln und in ihrem Detaillierungsgrad auffallend abhängig davon, ob sie sich auf den Tatzeitpunkt beziehen oder nicht. Auf sie kann daher nicht abgestellt werden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von F.________, die durch die Angaben von C.________ und H.________ gestützt werden und auch mit der eingereichten No-