105 Z. 182 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte sie weitere Personen, für die sie Putzarbeiten geleistet habe, jedoch immer nur ausserhalb des relevanten Tatzeitraums. Sie habe von Zeit zu Zeit bei zwei Frauen geputzt, wovon eine «I.________» geheissen haben soll (pag. 506 Z. 30 ff.). An den Namen der anderen Frau könne sie sich nicht erinnern, doch wisse sie, dass diese sehr alt gewesen sei (pag. 506 Z. 35 f.) und an der «[Strasse]» oder ähnlich gewohnt habe (pag. 506 Z. 43 f.). Beide Damen hätten dann ins Altersheim gewechselt (pag. 507 Z. 1).