8 Was die Beschuldigte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich, dass die von ihr eingereichte Notiz frühere Arbeitgeber von F.________ betreffe, steht in klarem Widerspruch zu den Angaben von C.________, welche die Beschuldigte auf Anhieb als ihre ehemalige Reinigungsfachkraft erkannte. Zudem scheint verdächtig, dass die Beschuldigte sämtliche Kontaktangaben von C.________ bis ins Detail kannte, obwohl sie selber nie mit ihr zu tun gehabt haben will. Alles in allem ist offensichtlich, dass sie äusserst bemüht war, das Ausmass ihrer Putzarbeiten zu relativieren.