596) je beantragt wurde (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2) und (3) aufgrund der zurückhaltenden Würdigung und geringen Bedeutung der Aussagen sowie der Möglichkeit der Beschuldigten, dazu umfassend Stellung zu nehmen (pag. 507 Z. 9 ff.), keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs ersichtlich ist (zur Undurchführbarkeit einer Konfrontationseinvernahme infolge Demenz vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2). Die Angaben von F.________, C.________ und H.________ werden schliesslich auch durch die von der Beschuldigten eingereichten Notiz untermauert, in welcher C.__