d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] angespielt wird), sei angemerkt, dass (1) bei informatorischen Befragungen durch die Polizei kein Teilnahmerecht besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4.2), (2) eine solche Befragung von der Verteidigung weder im Vor- (pag. 356 f.; pag. 450 f.) noch im Haupt- (pag. 483 f.; pag. 503 ff.) oder im Berufungsverfahren (pag. 580; pag. 596) je beantragt wurde (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1;