___ die Beschuldigte trotz ihrer Altersdemenz auf Anhieb wiedererkannte, ihren (schwierig auszusprechenden) Vornamen nennen konnte und sie als ihre einstige Reinigungskraft identifizierte. Ihre Angaben sind zudem vereinbar mit denjenigen von H.________. Zusammen kommt ihnen jedenfalls insofern Beweiswert zu, als sie die glaubhaften Aussagen von F.________ stützen. Zur Bemerkung der Vorinstanz, C.________ sei «nie parteiöffentlich befragt» worden (womit unklar ist, ob auf Art. 147 StPO oder Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;