Diese bestätigte auf Nachfrage, dass C.________ vor ihrem Heimeintritt eine Reinigungskraft für Putzarbeiten beschäftigt hatte. Ihr sei jedoch nichts Näheres darüber bekannt (pag. 83) Sowohl die Angaben von C.________ als auch diejenigen von H.________ sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Während bei ersterer kognitive Einschränkungen bestehen, handelt es sich bei den Angaben letzterer um solche vom blossen Hörensagen. Nichtsdestotrotz wirkt glaubhaft, dass C.________ die Beschuldigte trotz ihrer Altersdemenz auf Anhieb wiedererkannte, ihren (schwierig auszusprechenden) Vornamen nennen konnte und sie als ihre einstige Reinigungskraft identifizierte.