Es mag sein, dass er aufgrund der gescheiterten Ehe mit der Beschuldigten ein Interesse daran gehabt haben könnte, sie zu belasten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft jedoch zu Recht ins Feld führt, ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen unverdächtig; er erwähnte die Putzarbeiten der Beschuldigten lediglich «en passant» in seinem eigenen Verfahren. Hätte er die Beschuldigte tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, hätte er die Putzarbeiten prominent hervorgehoben. Auf seine glaubhaften Aussagen kann daher abgestellt werden.