gearbeitet, an zwei bis drei Tagen pro Woche zu je 9 – 10 Stunden (pag. 514 Z. 6 f. und Z. 11), teilweise auch samstags (pag. 513 Z. 46; pag. 514 Z. 6). Für C.________ habe sie insgesamt 12 Jahre geputzt (pag. 252 Z. 447) – und zwar auch nach 2008 (pag. 514 Z. 16). F.________ bestätigt somit die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe für den angeklagten Tatzeitraum. Seine Aussagen sind dabei detailliert, konstant und nicht übertrieben, zumal er dabei auch sich selbst belastete. Es mag sein, dass er aufgrund der gescheiterten Ehe mit der Beschuldigten ein Interesse daran gehabt haben könnte, sie zu belasten.