Nach Auffassung der Kammer geht aus dem Anklagesachverhalt daher eindeutig hervor, dass der Beschuldigten auch vorgeworfen wird, die darin aufgelisteten Vermögenswerte besessen und nicht deklariert zu haben. Des Weiteren ist vorauszuschicken, dass für Geldbeträge in Konvertible Mark (nachfolgend: KM) aufgrund der Währungsschwankungen während des 5 Jahre langen und fast 8 Jahre weit zurückliegenden Deliktzeitraums (siehe E. 7 hiervor) der Einfachheit halber und zu Gunsten der Beschuldigten auf den aktuellen Umrechnungskurs abgestellt wird, zumal der Umrechnungskurs früher höher war (Juli 2013: 1 KM = 0.63 CHF;