Schliesslich wird der Beschuldigten zu Beginn des Anklagesachverhalts klipp und klar vorgeworfen, sie habe den Sozialdienst K.________ «über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse» getäuscht, indem sie angegeben habe, «über keine anderen, ausser den in den Budgets und Antragsformularen erwähnten Einkünften oder Vermögenswerte zu verfügen». Nach Auffassung der Kammer geht aus dem Anklagesachverhalt daher eindeutig hervor, dass der Beschuldigten auch vorgeworfen wird, die darin aufgelisteten Vermögenswerte besessen und nicht deklariert zu haben.