552). Zwar wird im Anklagesachverhalt die Auflistung der Vermögenswerte eingeleitet mit den Worten «Diese Einkünfte verwendete sie unter anderem für […]», woraus geschlossen werden könnte, die Auflistung habe keine eigenständige Bedeutung und entscheidend seien einzig die vorangestellten Einkünfte. Eine solche rein syntaktische Auslegung wäre jedoch zu formalistisch. Vorab scheint abwegig, bei der Auslegung des Anklagesachverhalts davon auszugehen, die Staatsanwaltschaft führe darin Tatsachen auf, die für die Beurteilung der Tat unbedeutend seien (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft