12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum Einkommen aus Putzarbeiten erzielte (E. 12.2 hiernach), ob sie die fraglichen CHF 70'000.00 erwirtschaftete (E. 12.3 hiernach), ob sie Eigentümerin eines Grundstücks in E.________ war (E. 12.4 hiernach) und ob sie Bauarbeiten daran verrichten liess (E. 12.5 hiernach). Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie angibt, die Nichtdeklaration von Vermögenswerten sei nicht angeklagt (vgl. pag. 552).