Es sei auf die Angabe der Beschuldigten abzustellen, wonach sie und F.________ den Sozialdienst um ungefähr CHF 70’000.00 betrogen hätten. Es sei die Beschuldigte gewesen, die während der Ehe sämtliche finanziellen Angelegenheiten geregelt habe. Auch beim Autokauf habe sie keine untergeordnete Rolle gespielt, hätten doch sowohl F.________ als auch G.________ ausgesagt, die Beschuldigte sei beim Kauf dabei gewesen und habe die Bargeldsumme ausgehändigt (pag. 588 f.). Im Übrigen sei nicht nur die Verwendung der Einkünfte angeklagt, sondern auch deren Besitz bzw. der Umstand, dass die Beschuldigte diesen verschwiegen habe (pag.