___ ein Haus zu bauen, wobei er die Aussage gemacht habe, als der Vorwurf des Betrugs noch nicht im Raum gestanden und deshalb nicht davon auszugehen sei, er habe der Beschuldigten etwas anhängen wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Haus in E.________ erworben und sich dieses auch noch beim Ausfüllen des Unterstützungsantrags am 15. Mai 2011 in ihrem Eigentum befunden habe. Das Haus sei nämlich erst am 16. August 2012 auf ihren Sohn übertragen worden. Es sei auf die Angabe der Beschuldigten abzustellen, wonach sie und F.________ den Sozialdienst um ungefähr CHF 70’000.00 betrogen hätten.