Die Aussagen von F.________ seien alles andere als vage oder gefärbt. Zwar seien die beiden im Befragungszeitraum in Scheidung gewesen. Er habe die Putztätigkeit der Beschuldigten jedoch nicht prominent, sondern in einem völlig anderen Zusammenhang erwähnt. Seine Angaben bezüglich C.________ hätten von der Polizei verifiziert werden können. Seine Aussagen seien daher glaubhaft. Da die Beschuldigte und F.________ 1998 geheiratet hätten und letzterer angegeben habe, erstere hätte 12 Jahre lang bei C.________ gearbeitet, sei davon auszugehen, dass sie auch noch im angeklagten Zeitraum dort gearbeitet habe.