11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Aussagen der Beschuldigten seien Schutzbehauptungen, worauf nicht abgestellt werden könne. C.________ habe die Beschuldigte spontan auf einem Foto erkannt, ihren Vornamen nennen können und angegeben, sie habe bei ihr an der [Strasse] geputzt. Zudem sei auf einem von der Beschuldigten eingereichten Notizzettel mit den früheren Arbeitgebern von F.________ auch eine C.________ aufgeführt, wobei bei ihr, anders als bei allen anderen Namen, zusätzlich noch Adresse, Telefonnummer und Mobiltelefonnummer angefügt seien. Die Aussagen von F._____