durch den Deliktsbetrag von CHF 70'000.00 finanziert worden sei, finde in den Akten keine Stütze. Zudem sei unrealistisch, dass die Eheleute mit einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 4'000.00 innert weniger Monate (von Anfang 2018 bis zum Kaufdatum am 25. Juli 2018) insgesamt CHF 58'614.00 schwarz hätten erwirtschaften sollen (pag. 551 f.). Im Übrigen sei der (blosse) Besitz von Vermögenswerten und deren Nichtdeklaration nicht angeklagt. Es könne daher offenbleiben, ob und mit welchem Geld die Beschuldigte die Liegenschaft in E.________ erworben und Bauarbeiten sowie Versicherungsprämien bezahlt habe.