Die Aussagen der Beschuldigten seien unpräzis und nicht überprüfbar, oder aber sie beträfen einen anderen als den angeklagten Zeitraum. Zudem beziehe sich ihr Geständnis bezüglich des Betrags von CHF 70'000.00 auf Personenwagen, die vor dem angeklagten Zeitraum gekauft worden seien. Dass das Haus in E.________ durch den Deliktsbetrag von CHF 70'000.00 finanziert worden sei, finde in den Akten keine Stütze.