Bezüglich des Erwerbseinkommens von CHF 70'000.00 lägen keine direkten Beweise vor. Allein aufgrund des Umstands, dass F.________ den gegen ihn erlassenen Strafbefehl akzeptiert habe, dürfe nicht auf ein Geständnis von ihm geschlossen werden, zumal er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten habe, im angeklagten Zeitraum schwarz gearbeitet zu haben. Im Übrigen wäre ein Geständnis höchstens ein Indiz. Die Aussagen der Beschuldigten seien unpräzis und nicht überprüfbar, oder aber sie beträfen einen anderen als den angeklagten Zeitraum.