Im Übrigen sei die Verwertbarkeit der Angaben von C.________ ohnehin fraglich, da 4 bei ihr keine förmliche und parteiöffentliche Befragung erfolgt sei. Die Angaben der Beschuldigten seien zwar inkonsistent und es sei unglaubhaft, dass sie C.________ nicht kennen wolle. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, sie habe im angeklagten Zeitraum, d.h. nach 2008, bei ihr gearbeitet (pag. 547 f.). Bezüglich des Erwerbseinkommens von CHF 70'000.00 lägen keine direkten Beweise vor.