10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die belastenden Aussagen von F.________ seien nicht sehr konstant und zudem ziemlich unkonkret bezüglich Zeitraum der Arbeiten und dem Arbeitspensum der Beschuldigten. Zudem seien er und die Beschuldigte geschieden und würden einander daher noch so gerne mit diversen Aussagen belasten. Die einzigen konkreten Aussagen von F.________ beträfen die Putzarbeiten der Beschuldigten bei C.________. Diese leide jedoch an fortgeschrittener Altersdemenz und habe keinerlei Angaben zum konkreten Zeitraum machen können. Im Übrigen sei die Verwertbarkeit der Angaben von C._____