Bestritten wird von der Beschuldigten jedoch, dass sie im Tatzeitraum über Einkommen oder Vermögen verfügt habe: Zu den entgeltlichen Putzarbeiten gab sie an, im Tatzeitraum keine solchen verrichtet zu haben, sondern nur in der Zeit davor (vgl. pag. 505 Z. 39 ff.). Zu den ihr vorgeworfenen, nicht deklarierten Erwerbseinkünften in Höhe von CHF 70'000.00 gab sie an, diese habe sie aus dem Aufwand für den Kauf von zwei Autos in den Jahren 2002 / 2003 und den Verkehrskosten errechnet (pag. 510 Z. 30 ff.).