8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum gegenüber dem Sozialdienst K.________ keine Einkünfte und kein Vermögen deklarierte und aufgrund ihrer Angaben Leistungen in Höhe von rund CHF 3'500.00 pro Monat vom Sozialdienst K.________ erhielt. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 545 f.). Bestritten wird von der Beschuldigten jedoch, dass sie im Tatzeitraum über Einkommen oder Vermögen verfügt habe: