Die Beschuldigte täuschte die Sozialbehörde [von ca. 2008 bis Juli 2013] mit ihren Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse arglistig, da diese nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar waren, und veranlasste die Sozialbehörde dadurch zur Bezahlung unrechtmässiger Leistungen. Dies, indem sie jeweils unterschriftlich bestätigte, über keine anderen, ausser den in den Budgets und Antragsformularen erwähnten Einkünften oder Vermögenswerte zu verfügen, obwohl sie trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit entgeltliche, in bar ausbezahlte Putzarbeiten leistete (bspw. bei C.________), und gemeinsam mit D.____