II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. August 2018 (pag. 445 f.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Die Beschuldigte täuschte die Sozialbehörde [von ca. 2008 bis Juli 2013] mit ihren Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse arglistig, da diese nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar waren, und veranlasste die Sozialbehörde dadurch zur Bezahlung unrechtmässiger Leistungen.