6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 570). Damit sind alle Punkte im vorinstanzlichen Urteildispositiv durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).