2.1 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 4‘500.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.