3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 574 f.). Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 579) sowie der Beschuldigten (pag. 580) wurde mit Verfügung vom 27. April 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 582 f.). Am 8. Mai 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 585 ff.). Die Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (pag. 596 ff.).