II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2019 (pag. 536) fristgerecht die Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Februar 2020 (pag. 541 ff.). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 569 ff.). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 574).