Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 57 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29. April 2019 (PEN 2018 916) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29. April 2019 (berichtigt mit Begründung vom 4. Februar 2020) sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich be- gangen von ca. 2008 bis Juli 2013 in K.________ und anderswo, und auferlegte dem Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von [Anm.: ohne Honorar für die amtliche Verteidigung] CHF 2'688.00 (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteildis- positivs). Zudem legte es das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteildispositivs) und traf die weiteren Verfügun- gen (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteildispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2019 (pag. 536) fristgerecht die Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Februar 2020 (pag. 541 ff.). Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 569 ff.). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 574). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 574 f.). Mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 579) sowie der Beschuldigten (pag. 580) wurde mit Verfügung vom 27. April 2020 die Durchführung eines schrift- lichen Verfahrens angeordnet (pag. 582 f.). Am 8. Mai 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 585 ff.). Die Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (pag. 596 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 605) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (pag. 601 f.) ein- geholt. 2 5. Anträge der Generalstaatsanwaltschaft In ihrer Berufungsbegründung stellt die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträ- ge (pag. 585): 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen Betrugs, begangen von ca. 2008 bis Juli 2013 in K.________ und anderswo. 2. A.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 4‘500.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 570). Damit sind alle Punkte im vorinstanzlichen Urteildispositiv durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. August 2018 (pag. 445 f.) fol- gender Sachverhalt zur Last gelegt: Die Beschuldigte täuschte die Sozialbehörde [von ca. 2008 bis Juli 2013] mit ihren Angaben über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse arglistig, da diese nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar waren, und veranlasste die Sozialbehörde dadurch zur Bezahlung unrechtmässiger Leis- tungen. Dies, indem sie jeweils unterschriftlich bestätigte, über keine anderen, ausser den in den Budgets und Antragsformularen erwähnten Einkünften oder Vermögenswerte zu verfügen, obwohl sie trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit entgeltliche, in bar ausbezahlte Putzarbeiten leistete (bspw. bei C.________), und gemeinsam mit D.________ undeklarierte, teilweise in bar ausbezahlte Erwerbseinkünfte im Betrag von ca. CHF 70‘000.00 erwirtschaftete. Diese Einkünfte verwendete sie unter anderem für den Erwerb einer Liegenschaft in E.________ auf den Namen A.________ (Er- werbsurkunde vom 25.07.2008, Grundstückpreis 70‘500 Covertible Mark), für die Bezahlung von Bauarbeiten (Quittung vom 12.07.2009, 61‘000 Convertible Mark) sowie für die Bezahlung von Versi- cherungsprämien für den [Personenwagen], dessen früheren Erwerb sie den Sozialbehörden ver- heimlicht hatte. Es sei angemerkt, dass der Beschuldigten ein Betrug in der Zeit «von ca. 2008 bis Juli 2013» vorgeworfen wird, obwohl Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) kein Dauerdelikt darstellt. Zudem hat das Bundesgericht sowohl die Rechtsfigur 3 des fortgesetzten Delikts als auch diejenige der verjährungsrechtlichen Einheit auf- gegeben und die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in einem Fall wie dem vorliegenden ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.4 ff.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2). Obwohl daher eigentlich eine mehrfache (bzw. allenfalls qualifizierte; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020 und 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021) Tatbe- gehung in Frage steht, fasst die Kammer nachfolgend die einzelnen Tatvorwürfe zu Gunsten der Beschuldigten entsprechend dem Anklagesachverhalt zu einer einzi- gen Widerhandlung zusammen, die schliesslich im Juli 2013 vollendet wurde. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum gegenüber dem Sozialdienst K.________ keine Einkünfte und kein Vermögen deklarierte und aufgrund ihrer An- gaben Leistungen in Höhe von rund CHF 3'500.00 pro Monat vom Sozialdienst K.________ erhielt. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 545 f.). Bestritten wird von der Beschuldigten jedoch, dass sie im Tatzeitraum über Ein- kommen oder Vermögen verfügt habe: Zu den entgeltlichen Putzarbeiten gab sie an, im Tatzeitraum keine solchen verrichtet zu haben, sondern nur in der Zeit davor (vgl. pag. 505 Z. 39 ff.). Zu den ihr vorgeworfenen, nicht deklarierten Erwerbsein- künften in Höhe von CHF 70'000.00 gab sie an, diese habe sie aus dem Aufwand für den Kauf von zwei Autos in den Jahren 2002 / 2003 und den Verkehrskosten er- rechnet (pag. 510 Z. 30 ff.). Zum Haus in E.________ gab sie an, dieses habe ihrer Mutter gehört und sei ihr überschrieben worden, weil sie es ihrem Sohn habe schenken wollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie das Haus dem Sozialdienst hät- te melden müssen, da es ein Geschenk für ihren Sohn gewesen sei (pag. 507 Z. 25 ff.; pag. 508 Z. 18 ff.). Und zu den Bauarbeiten am Haus in E.________ gab sie an, nichts davon gewusst zu haben (pag. 108 Z. 349). 9. Beweismittel Betreffend die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 546 f. und pag. 548 ff.). Die oberinstanzlich eingeholten Beweismittel (Strafregisterauszug und Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, E. 4 hiervor) brachten keine neuen Erkenntnisse. 10. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die belastenden Aussagen von F.________ seien nicht sehr konstant und zudem ziemlich unkonkret bezüglich Zeitraum der Arbeiten und dem Arbeitspensum der Beschuldigten. Zudem seien er und die Beschuldigte geschie- den und würden einander daher noch so gerne mit diversen Aussagen belasten. Die einzigen konkreten Aussagen von F.________ beträfen die Putzarbeiten der Beschuldigten bei C.________. Diese leide jedoch an fortgeschrittener Altersde- menz und habe keinerlei Angaben zum konkreten Zeitraum machen können. Im Übrigen sei die Verwertbarkeit der Angaben von C.________ ohnehin fraglich, da 4 bei ihr keine förmliche und parteiöffentliche Befragung erfolgt sei. Die Angaben der Beschuldigten seien zwar inkonsistent und es sei unglaubhaft, dass sie C.________ nicht kennen wolle. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, sie ha- be im angeklagten Zeitraum, d.h. nach 2008, bei ihr gearbeitet (pag. 547 f.). Bezüglich des Erwerbseinkommens von CHF 70'000.00 lägen keine direkten Be- weise vor. Allein aufgrund des Umstands, dass F.________ den gegen ihn erlas- senen Strafbefehl akzeptiert habe, dürfe nicht auf ein Geständnis von ihm ge- schlossen werden, zumal er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten habe, im angeklagten Zeitraum schwarz gearbeitet zu haben. Im Übrigen wäre ein Geständnis höchstens ein Indiz. Die Aussagen der Beschuldigten seien unpräzis und nicht überprüfbar, oder aber sie beträfen einen anderen als den angeklagten Zeitraum. Zudem beziehe sich ihr Geständnis bezüglich des Betrags von CHF 70'000.00 auf Personenwagen, die vor dem angeklagten Zeitraum gekauft worden seien. Dass das Haus in E.________ durch den Deliktsbetrag von CHF 70'000.00 finanziert worden sei, finde in den Akten keine Stütze. Zudem sei unrealistisch, dass die Eheleute mit einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 4'000.00 innert weniger Monate (von Anfang 2018 bis zum Kaufdatum am 25. Juli 2018) insgesamt CHF 58'614.00 schwarz hätten erwirtschaften sollen (pag. 551 f.). Im Übrigen sei der (blosse) Besitz von Vermögenswerten und deren Nichtdeklarati- on nicht angeklagt. Es könne daher offenbleiben, ob und mit welchem Geld die Be- schuldigte die Liegenschaft in E.________ erworben und Bauarbeiten sowie Versi- cherungsprämien bezahlt habe. Da der Beschuldigten auch nicht vorgeworfen wer- de, den Sozialdienst über die Liegenschaft in E.________ getäuscht zu haben, könne offenbleiben, ob diese im Eigentum der Beschuldigten gestanden habe (pag. 552). 11. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Aussagen der Beschuldigten sei- en Schutzbehauptungen, worauf nicht abgestellt werden könne. C.________ habe die Beschuldigte spontan auf einem Foto erkannt, ihren Vornamen nennen können und angegeben, sie habe bei ihr an der [Strasse] geputzt. Zudem sei auf einem von der Beschuldigten eingereichten Notizzettel mit den früheren Arbeitgebern von F.________ auch eine C.________ aufgeführt, wobei bei ihr, anders als bei allen anderen Namen, zusätzlich noch Adresse, Telefonnummer und Mobiltelefonnum- mer angefügt seien. Die Aussagen von F.________ seien alles andere als vage oder gefärbt. Zwar seien die beiden im Befragungszeitraum in Scheidung gewesen. Er habe die Putztätigkeit der Beschuldigten jedoch nicht prominent, sondern in ei- nem völlig anderen Zusammenhang erwähnt. Seine Angaben bezüglich C.________ hätten von der Polizei verifiziert werden können. Seine Aussagen sei- en daher glaubhaft. Da die Beschuldigte und F.________ 1998 geheiratet hätten und letzterer angegeben habe, erstere hätte 12 Jahre lang bei C.________ gear- beitet, sei davon auszugehen, dass sie auch noch im angeklagten Zeitraum dort gearbeitet habe. C.________ habe ebenfalls erklärt, sie habe bis 2013 eine Putz- frau gehabt. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass die Beschuldigte 5 C.________ partout nicht kennen wolle, dafür, dass sie im angeklagten Zeitraum bei ihr gearbeitet habe, ansonsten hätte sie dies ohne weiteres zugeben könne, wie sie das bei den erwähnten Putzarbeiten im Jahr 1996 / 1997 getan habe (pag. 587). Des Weiteren werde der Beschuldigten nicht vorgeworfen, mit dem nicht deklarier- ten Einkünften Autos gekauft, sondern die Versicherungsprämien dafür bezahlt zu haben. Das Haus in E.________ sei im Juli 2008 gekauft und im Juli 2009 umge- baut worden, womit sehr wohl ein Teil durch nicht deklarierte Einkünfte finanziert worden sein könne. Die Aussagen der Beschuldigte betreffend das Haus seien wi- dersprüchlich und nicht vereinbar mit den übrigen Beweismitteln. F.________ habe demgegenüber angegeben, er und die Beschuldigte hätten angefangen, in E.________ ein Haus zu bauen, wobei er die Aussage gemacht habe, als der Vor- wurf des Betrugs noch nicht im Raum gestanden und deshalb nicht davon auszu- gehen sei, er habe der Beschuldigten etwas anhängen wollen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Haus in E.________ erworben und sich dieses auch noch beim Ausfüllen des Unterstützungsantrags am 15. Mai 2011 in ihrem Eigentum befunden habe. Das Haus sei nämlich erst am 16. August 2012 auf ihren Sohn übertragen worden. Es sei auf die Angabe der Beschuldigten abzu- stellen, wonach sie und F.________ den Sozialdienst um ungefähr CHF 70’000.00 betrogen hätten. Es sei die Beschuldigte gewesen, die während der Ehe sämtliche finanziellen Angelegenheiten geregelt habe. Auch beim Autokauf habe sie keine untergeordnete Rolle gespielt, hätten doch sowohl F.________ als auch G.________ ausgesagt, die Beschuldigte sei beim Kauf dabei gewesen und habe die Bargeldsumme ausgehändigt (pag. 588 f.). Im Übrigen sei nicht nur die Verwendung der Einkünfte angeklagt, sondern auch deren Besitz bzw. der Umstand, dass die Beschuldigte diesen verschwiegen habe (pag. 589 f.). 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen Es stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum Einkom- men aus Putzarbeiten erzielte (E. 12.2 hiernach), ob sie die fraglichen CHF 70'000.00 erwirtschaftete (E. 12.3 hiernach), ob sie Eigentümerin eines Grundstücks in E.________ war (E. 12.4 hiernach) und ob sie Bauarbeiten daran verrichten liess (E. 12.5 hiernach). Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, wenn sie angibt, die Nichtdeklaration von Vermögenswerten sei nicht angeklagt (vgl. pag. 552). Zwar wird im Anklagesachverhalt die Auflistung der Vermögenswerte eingeleitet mit den Worten «Diese Einkünfte verwendete sie unter anderem für […]», woraus geschlossen werden könnte, die Auflistung habe keine eigenständige Bedeutung und entscheidend seien einzig die vorangestellten Einkünfte. Eine solche rein syn- taktische Auslegung wäre jedoch zu formalistisch. Vorab scheint abwegig, bei der Auslegung des Anklagesachverhalts davon auszugehen, die Staatsanwaltschaft führe darin Tatsachen auf, die für die Beurteilung der Tat unbedeutend seien (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft 6 zudem zu Recht darauf hinweist (vgl. pag. 588), wird im Anklagesachverhalt nicht behauptet, die Vermögenswerte seien einzig mit den erzielten Einkünften finanziert worden. Die Formulierung im Anklagesachverhalt lässt die Annahme zu, ein Teil der Vermögenswerte sei nicht durch die vorangestellten Einkünfte finanziert wor- den. Schliesslich wird der Beschuldigten zu Beginn des Anklagesachverhalts klipp und klar vorgeworfen, sie habe den Sozialdienst K.________ «über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse» getäuscht, indem sie angegeben habe, «über keine anderen, ausser den in den Budgets und Antragsformularen erwähnten Einkünften oder Vermögenswerte zu verfügen». Nach Auffassung der Kammer geht aus dem Anklagesachverhalt daher eindeutig hervor, dass der Beschuldigten auch vorgeworfen wird, die darin aufgelis- teten Vermögenswerte besessen und nicht deklariert zu haben. Des Weiteren ist vorauszuschicken, dass für Geldbeträge in Konvertible Mark (nachfolgend: KM) aufgrund der Währungsschwankungen während des 5 Jahre langen und fast 8 Jahre weit zurückliegenden Deliktzeitraums (siehe E. 7 hiervor) der Einfachheit halber und zu Gunsten der Beschuldigten auf den aktuellen Um- rechnungskurs abgestellt wird, zumal der Umrechnungskurs früher höher war (Juli 2013: 1 KM = 0.63 CHF; heute: 1 KM = 0.57 CHF; Quelle: htt- ps://www.google.ch), sich die Endbeträge je Umrechnungskurs ohnehin in der glei- chen Grössenordnung bewegen (Juli 2013: ungefähr CHF 83'000.00; heute: unge- fähr CHF 75'000.00; vgl. E. 12.4, 12.5 und 13 hiernach) und es genügt, wenn der Deliktsbetrag im Sinne eines Minimums geschätzt wird (siehe E. 13). 12.2 Einkommen aus Putzarbeiten Zunächst wird der Beschuldigten vorgeworfen, durch Putzarbeiten Einkommen er- zielt zu haben, welches sie nicht deklariert habe. F.________ erklärte auf Frage, wie die Beschuldigte den Kauf des Hauses in E.________ finanziert habe (siehe E. 12.4 hiernach), dass sie gearbeitet habe. Sie habe Wohnungen geputzt etc. (pag. 512 Z. 22 ff.). Die Beschuldigte habe im Zeit- raum von 2008 bis 2013 sicher 4 bis 5 Jahre (pag. 513 Z. 6 und Z. 33 f.), sicher aber bis 2011 und vermutlich auch danach (pag. 513 Z. 25 f. und Z. 35 f.) gearbei- tet, an zwei bis drei Tagen pro Woche zu je 9 – 10 Stunden (pag. 514 Z. 6 f. und Z. 11), teilweise auch samstags (pag. 513 Z. 46; pag. 514 Z. 6). Für C.________ habe sie insgesamt 12 Jahre geputzt (pag. 252 Z. 447) – und zwar auch nach 2008 (pag. 514 Z. 16). F.________ bestätigt somit die gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe für den angeklagten Tatzeitraum. Seine Aussagen sind dabei detailliert, konstant und nicht übertrieben, zumal er dabei auch sich selbst belastete. Es mag sein, dass er aufgrund der gescheiterten Ehe mit der Beschuldigten ein Interesse daran gehabt haben könnte, sie zu belasten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft jedoch zu Recht ins Feld führt, ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen unverdächtig; er er- wähnte die Putzarbeiten der Beschuldigten lediglich «en passant» in seinem eige- nen Verfahren. Hätte er die Beschuldigte tatsächlich zu Unrecht belasten wollen, hätte er die Putzarbeiten prominent hervorgehoben. Auf seine glaubhaften Aussa- gen kann daher abgestellt werden. 7 Die Aussagen von F.________ werden bestätigt durch diejenigen von C.________, die seit 2013 in einem Alter- und Pflegeheim lebt und an fortgeschrittener Alters- demenz leidet. Betroffen ist vor allem das Kurzzeitgedächtnis, d.h. sie hat kein Da- tums- und Zeitgefühl mehr. Im Rahmen eines Gesprächs mit der Polizei reagierte sie auf Vorhalt von zwei Lichtbildern unverzüglich und erkannte darauf die Be- schuldigte auf Anhieb wieder, indem sie ihren Vornamen [Anm.: A.________] aus- sprach. An ihren Nachnamen [Anm.: A.________] konnte sie sich nicht erinnern. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass die Beschuldigte bei ihr zu Hause in K.________, [Strasse], Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte. Auf konkrete Frage, seit wann und wie oft die Beschuldigte bei ihr geputzt habe, konnte sie keine Ant- wort mehr geben. Sie erwähnte jedoch, dass sie der Beschuldigten jeweils immer direkt das Geld gegeben hatte nach dem Putzen. An die Höhe der Bezahlung konnte sie sich nicht mehr erinnern (zum Ganzen pag. 82 f.). Für C.________ besteht seit ihrem Heimantritt eine Beistandschaft, wahrgenom- men durch H.________. Diese bestätigte auf Nachfrage, dass C.________ vor ih- rem Heimeintritt eine Reinigungskraft für Putzarbeiten beschäftigt hatte. Ihr sei je- doch nichts Näheres darüber bekannt (pag. 83) Sowohl die Angaben von C.________ als auch diejenigen von H.________ sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Während bei ersterer kognitive Einschränkungen be- stehen, handelt es sich bei den Angaben letzterer um solche vom blossen Hören- sagen. Nichtsdestotrotz wirkt glaubhaft, dass C.________ die Beschuldigte trotz ih- rer Altersdemenz auf Anhieb wiedererkannte, ihren (schwierig auszusprechenden) Vornamen nennen konnte und sie als ihre einstige Reinigungskraft identifizierte. Ih- re Angaben sind zudem vereinbar mit denjenigen von H.________. Zusammen kommt ihnen jedenfalls insofern Beweiswert zu, als sie die glaubhaften Aussagen von F.________ stützen. Zur Bemerkung der Vorinstanz, C.________ sei «nie parteiöffentlich befragt» wor- den (womit unklar ist, ob auf Art. 147 StPO oder Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] ange- spielt wird), sei angemerkt, dass (1) bei informatorischen Befragungen durch die Polizei kein Teilnahmerecht besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4.2), (2) eine solche Befragung von der Verteidigung weder im Vor- (pag. 356 f.; pag. 450 f.) noch im Haupt- (pag. 483 f.; pag. 503 ff.) oder im Berufungsverfahren (pag. 580; pag. 596) je beantragt wurde (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2) und (3) aufgrund der zurückhaltenden Würdigung und geringen Bedeu- tung der Aussagen sowie der Möglichkeit der Beschuldigten, dazu umfassend Stel- lung zu nehmen (pag. 507 Z. 9 ff.), keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs ersichtlich ist (zur Undurchführbarkeit einer Konfrontationseinvernahme infolge Demenz vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2). Die Angaben von F.________, C.________ und H.________ werden schliesslich auch durch die von der Beschuldigten eingereichten Notiz untermauert, in welcher C.________ als einzige der aufgelisteten Personen mit korrekter Adresse, Fest- netznummer und Mobiltelefonnummer als frühere Arbeitsgeberin im Zeitraum von 1998 – 2011 aufgeführt wird (pag. 139). 8 Was die Beschuldigte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich, dass die von ihr eingereichte Notiz frühere Arbeitgeber von F.________ betreffe, steht in klarem Widerspruch zu den Angaben von C.________, welche die Beschuldigte auf Anhieb als ihre ehemalige Reinigungsfachkraft erkannte. Zudem scheint ver- dächtig, dass die Beschuldigte sämtliche Kontaktangaben von C.________ bis ins Detail kannte, obwohl sie selber nie mit ihr zu tun gehabt haben will. Alles in allem ist offensichtlich, dass sie äusserst bemüht war, das Ausmass ihrer Putzarbeiten zu relativieren. So verneinte sie beispielsweise in der Einvernahme vom 18. Feb- ruar 2014 auf Nachfrage zunächst, in der Zeit von 1995 an jemals einer Arbeit nachgegangen zu sein (pag. 105 Z. 172 f.), nur um dann kurz darauf anzufügen, dass sie «eine kurze Zeit» zwei Mal zwei Stunden im Monat geputzt habe, wofür sie CHF 20.00 pro Stunde erhalten habe (pag. 105 Z. 178 f.). Überdies habe sie mit ihrem Sohn in den Schulferien in der Schule geputzt, was jedoch glaublich dem Sozialdienst gemeldet worden sei (pag. 105 Z. 182 f.). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung nannte sie weitere Personen, für die sie Putzarbeiten ge- leistet habe, jedoch immer nur ausserhalb des relevanten Tatzeitraums. Sie habe von Zeit zu Zeit bei zwei Frauen geputzt, wovon eine «I.________» geheissen ha- ben soll (pag. 506 Z. 30 ff.). An den Namen der anderen Frau könne sie sich nicht erinnern, doch wisse sie, dass diese sehr alt gewesen sei (pag. 506 Z. 35 f.) und an der «[Strasse]» oder ähnlich gewohnt habe (pag. 506 Z. 43 f.). Beide Damen hätten dann ins Altersheim gewechselt (pag. 507 Z. 1). Auf die Frage, wann dies gewesen sei, vermochte die Beschuldigte keine eindeutige Auskunft zu geben: «Weniger als ein Jahr», «Ca. bis 1995, 1996», «Ich kann mich nicht genau erin- nern» (pag. 507 Z. 1 ff.). Jedenfalls sei es mehr als 10 Jahre her (pag. 507 Z. 6 f.). Abgesehen davon habe sie lediglich in den Jahren 1996 / 1997 Putzarbeiten erle- digt – und zwar beim Sozialdienst (pag. 506 Z. 17 ff.). Sie sei damals vom Sozial- dienst angefragt worden (pag. 506 Z. 10 f.). Der Behörde sei diese Beschäftigung bekannt gewesen, nicht zuletzt, da sie zu Bürozeiten gearbeitet habe (pag. 506 Z. 22). Als sie von der Vorinstanz jeweils auf Widersprüche in ihren Aussagen an- gesprochen wurde, vermochte sie keine überzeugenden Antworten zu geben (vgl. pag. 507 Z. 18 ff.). Die Beschuldigte wich Fragen aus, relativierte, teilte Seitenhiebe gegen ihren Ex- Ehemann aus und verstrickte sich in Widersprüche. Zudem sind die Aussagen nicht vereinbar mit den übrigen Beweismitteln und in ihrem Detaillierungsgrad auf- fallend abhängig davon, ob sie sich auf den Tatzeitpunkt beziehen oder nicht. Auf sie kann daher nicht abgestellt werden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von F.________, die durch die Angaben von C.________ und H.________ gestützt werden und auch mit der eingereichten No- tiz vereinbar sind, erachtet die Kammer als erwiesen, dass die Beschuldigte auch während des vorgeworfenen Tatzeitraums Putzarbeiten verrichtete. Die gegenteili- gen Angaben der Beschuldigten sind nicht glaubhaft und vermögen keine Zweifel am Beweisergebnis zu wecken. Unklar ist die Höhe der Einkünfte aus Putzarbeiten. Die Beschuldigte gab zu den Einnahmen ihres Ex-Ehemannes an, dieser habe ungefähr CHF 1'000.00 pro Mo- nat eingenommen (pag. 105 Z. 204 f.). Zu ihren eigenen Einnahmen (ausserhalb 9 des angeklagten Tatzeitraums) gab sie an, sie habe ungefähr CHF 20.00 pro Stun- de verdient (pag. 105 Z. 178 ff.). Aufgrund des langen Tatzeitraums von 2008 bis 2013 ist davon auszugehen, dass sich die erzielten Einkünfte der Beschuldigten auf mehrere zehntausend Franken belaufen, mindestens aber auf CHF 34'160.00 (vgl. E. 12.5 hiernach). 12.3 Einkünfte von CHF 70'000.00 Des Weiteren wird der Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit ihrem Ex- Ehemann, F.________, insgesamt CHF 70'000.00 erwirtschaftet und nicht dekla- riert zu haben. Die Beschuldigte erwähnte anlässlich der Einvernahme vom 18. Februar 2014 im Strafverfahren gegen F.________ nebenbei, sie habe das Sozialamt um CHF 70'000.00 betrogen (pag. 111 Z. 465 ff.): Auf Frage, woher stammte das Geld für die beiden Fahrzeuge? Das Geld stammt aus seiner Schwarzarbeit. Den [Personenwagen] hatte mein Mann dann später sei- nem Bruder in Bosnien geschenkt. Haben Sie und Ihr Ehemann die Abteilung Soziales um eine grössere Summe Geld betrogen? Heute, rückblickend gesehen, ja…. Damals zur fraglichen Zeit, hatte ich gar keine andere Möglich- keit…. Auf Frage, warum sie damals keine andere Möglichkeit gehabt habe..? Ich war ja immer unter Druck von ihm.... Auf Frage, was für eine Geldsumme Sie selber beziffern würde, um welche Sie das zuständige Sozi- alamt insgesamt betrogen habe..? Das waren verschiedene Beträge, Autos und so… Es ist schwierig eine Summe zu nennen. Grob ge- rechnet waren es die 2 Autos, welche ca. CHF 70'000.00 gekostet haben. In diesen Betrag einge- rechnet sind die Garagenkosten, Versicherungen, Steuern etc.. alles einberechnet für die zwei Au- to…… Wie ersichtlich, errechnete die Beschuldigte den Betrag von CHF 70'000.00 aus den Kosten für zwei Personenwagen (Anschaffung, Garagenkosten, Versicherun- gen, Steuern, etc.). Es sind dies ein [Personenwagen] und ein [Personenwagen]. Ersterer wurde 2002, Letzterer 2003 gekauft (pag. 110 Z. 429 ff und Z. 444 ff.). Auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob ein Teil der CHF 70'000.00 in den Jahren von 2008 bis 2013 erwirtschaftet worden sei, verwies die Beschuldigte erneut auf die Auto- und Verkehrskosten aus den Jahren 2002 und 2003 (pag. 509 Z. 25 ff.). Da die beiden Personenwagen vor dem relevanten Tatzeitraum gekauft wurden, muss auch das dazu verwendete Erwerbseinkommen vor dieser Zeit erwirtschaftet worden sein. Unklar ist, ob die Beschuldigte nach 2008 noch Versicherungsprämien für die Fahrzeuge zahlte. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall war. 10 12.4 Liegenschaft in E.________ Der Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, eine Liegenschaft in E.________ er- worben und nicht deklariert zu haben. Gemäss dem sich in den Akten befindenden, notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 25. Juli 2008 erwarb die Beschuldigte für insgesamt KM 70'500.00 [entspricht nach aktuellem Umrechnungskurs ungefähr CHF 39'480.00] Eigentum an einem Haus und einem Ackerfeld in E.________ (pag. 11 ff.). Gemäss Grundbuchaus- zug vom 22. Juli 2013 schenkte sie das Haus alsdann am 16. August 2012 ihrem Sohn J.________, wobei sie für sich ein lebenslanges Nutzniessungsrecht eintra- gen liess (pag. 26 f.). J.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz zu Protokoll, er sei Eigentümer eines Hauses in E.________ (pag. 516 Z. 36 f.). Seine Grossmutter habe ihm, da er der einzige mit dem Namen «A.________» sei, ein Haus in Bosni- en geben wollen, damit er etwas habe, dass ihn mit seinem Heimatland verbinde (pag. 516 Z. 42 ff.). Er bestätigte, dass das Haus zunächst auf seine Mutter über- schrieben worden war und erst danach auf ihn. Er versuchte dies damit zu er- klären, dass man in Bosnien nichts eintragen lassen könne, wenn die Person keine Dokumente des Staates Bosnien habe (pag. 517 Z. 1 ff.). Das «Geben» des Hau- ses zur Verbindung mit dem Heimatland und die «Übertragung» des Hauses von der Grossmutter auf die Mutter stehen indessen weder mit dem geleisteten Kauf- preis von KM 70'500.00 noch mit der vorbehaltenen Nutzniessung in Einklang. F.________ war es, der den erwähnten Kaufvertrag und Grundbuchauszug ein- reichte (pag. 193 Z. 207 f.). Er bestätigte, dass das Haus in E.________ auf die Beschuldigte eingetragen war und ihr gehörte; sie habe es durch Putzarbeiten fi- nanziert (pag. 184 Z. 193 ff.; pag. 193 Z. 205; pag. 250 Z. 352 ff.; pag. 512 Z. 22 ff.). Auch die Beschuldigte stritt nicht ab, dass sie «wohl glaublich KM 70'500.00» für das Haus bezahlt hatte (pag. 108 Z. 319 ff.) und es danach auf sie überschrieben worden war (pag. 507 Z. 25 ff.), worauf sie als Eigentümerin eingetragen war (pag. 177 Z. 406). Sie bestritt auch nicht, dass sie das Haus im Jahr 2008 nicht dem Sozialdienst gemeldet hatte (pag. 508 Z. 11 f.). Sie gab sogar zu, dass sie das Haus nur deshalb auf ihren Sohn übertragen hatte, weil sie vernommen habe, dass F.________ bei den Strafverfolgungsbehörden Unterlagen zum Haus abgegeben habe (pag. 177 Z. 408 f.). Insofern stimmen die Aussagen der Beschuldigten mit denjenigen der übrigen Ver- fahrensbeteiligten sowie den objektiven Beweismitteln überein. Demgegenüber sind die weiteren Aussagen der Beschuldigten, mit denen sie teilweise die Verant- wortung von sich schieben wollte, nicht nachvollziehbar. So gab sie beispielsweise an, den Kaufvertrag habe nicht sie, sondern ihre Schwester im Namen der Be- schuldigten unterzeichnet (pag. 104 Z. 286 f.; vgl. auch pag. 518 Z. 2 f.), und sie selber sei beim Hauskauf überhaupt nicht dabei gewesen (pag. 108 Z. 343 und pag. 176 Z. 361 ff.), obwohl der Kaufvertrag durch einen Notar beurkundet wurde, der die Identität der Vertragsparteien überprüfte (pag. 11: «[…] dessen [recte: deren] Identität ich auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises [Nummer], ausgestellt vom [Behörde], am 11 26.07.2005, mit der Gültigkeitsdauer bis 26.07.2015, festgestellt habe […]»). Ebenfalls unver- ständlich ist ihre Behauptung, der Kaufvertrag habe nur deshalb auf ihren Namen gelautet, damit ihre Mutter eine Sicherheit dafür gehabt habe, dass ihr das Haus nicht habe weggenommen werden können (pag. 107 Z. 297 f. und Z. 305 f.). Dabei wurde beim Kaufgeschäft gerade kein dingliches oder obligatorisches Recht zu- gunsten ihrer Mutter vereinbart. Im Gegenteil: Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. Juli 2012 liess die Beschuldigte sich selber ein lebenslängliches Nutznies- sungsrecht einräumen (pag. 26 ff.). Schliesslich misst die Kammer auch der mit diesen Umständen nicht in Einklang zu bringenden, dubios anmutenden und über 6 Jahre nach dem Kauf nachgeschobenen beglaubigten Erklärung der Beschuldigten (vgl. pag. 358 ff.) keinen Beweiswert zu. Somit steht fest, dass die Beschuldigte von 2008 bis 2013 Eigentum an einem Haus in E.________ im Wert von ungefähr CHF 39'480.00 hatte, welches sie beim Sozialdienst nicht deklarierte. 12.5 Bezahlung von Bauarbeiten Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, mit nicht deklariertem Vermögen Bauarbeiten am Haus in E.________ bezahlt zu haben. In den Akten befindet sich dazu eine Quittung aus dem Jahr 2009 über den Betrag von KM 61'000 [entspricht nach aktuellem Umrechnungskurs ungefähr CHF 34'160.00] für Bauarbeiten am Haus in E.________, lautend auf den Namen der Beschuldigten (pag. 25; pag. 115). F.________ bestätigte, dass die Beschuldigte am Haus in E.________ Bauarbeiten vorgenommen habe. Sie habe jedoch nicht bloss Renovationsarbeiten vorgenom- men, sondern das bestehende Haus abreissen und neu aufbauen lassen. Die Quit- tung stamme von der Firma, die den Rohbau des Hauses erstellt habe. Er selber habe beim Bauen nichts zu sagen gehabt (pag. 184 Z. 193 ff.; pag. 224 Z. 145 ff.; pag. 250 Z. 374 ff.; pag. 251 Z. 396 ff.). Die Beschuldigte wollte von der Quittung und den Bauarbeiten am Haus nichts wissen. Sie stellte sich ahnungslos und beschrieb sich als Opfer kriminellen Han- delns ihres Ex-Ehemannes: «Dazu müssen Sie meinen Ex-Mann befragen…. Ich weiss nichts davon. Mein Ehemann hat vermutlich jemanden dafür bezahlt, dass er diese Quittung ausstellt» (pag. 108 Z. 349), was angesichts der Tatsache, dass sie und nicht ihr Ex- Ehemann während der Ehe sämtliche finanziellen Angelegenheiten regelte (pag. 104 Z. 140 f. und pag. 172 Z. 207 f.; anders – vermutlich aufgrund des Zusat- zes «und über alles bestimmt» – pag. 111 Z. 497 ff.), wenig überzeugt. Zudem scheint höchst unwahrscheinlich, dass sie als Eigentümerin des Hauses nichts von den daran vorgenommenen Bauarbeiten gewusst haben soll, zumal diese nur mit ihrem Einverständnis hätten vorgenommen werden dürfen. Es ist daher erstellt, dass die Beschuldigte mit nicht deklariertem Vermögen Bauar- beiten an ihrem Haus in E.________ im Betrag von CHF 34'160.00 finanzierte. In dubio pro reo ist jedoch davon auszugehen, dass die Äufnung dieses Vermö- gens aus den Einkünften gemäss E. 12.2 hiervor erfolgte (und nicht zusätzlich da- 12 zu). Für E. 12.2 bedeutet dies, dass die nicht deklarierten Einkünfte mindestens CHF 34'160.00 betrugen. 13. Gesamtfazit Die Beschuldigte verschwieg dem Sozialdienst K.________ somit ihr Haus in E.________ sowie Einkommen aus Putzarbeiten, mit welchem sie namentlich Bau- arbeiten an besagtem Haus finanzierte. Sie unterliess es, Einkommen und Vermö- gen im Gesamtbetrag von mehreren zehntausend Franken, mindestens aber CHF 70'000.00 (Wert des Hauses plus Betrag für Bauarbeiten), zu deklarieren. Entgegen ihren Aussagen wusste sie, dass sie dem Sozialdienst Einkommen und Vermögenswerte hätte melden müssen. Bezüglich des Einkommens gab sie dies in mehreren Einvernahmen – teils explizit, teils implizit – zu Protokoll (siehe etwa pag. 99 Z. 468, pag. 105 Z. 164 ff., pag. 111 Z. 469 ff., pag. 171 Z. 182 ff., insbe- sondere Z. 192 f., pag. 173 f. Z. 269 ff.). Bezüglich der Vermögenswerte ergibt sich dies aus ihrer Aussage, den im Jahr 2003 gekauften [Personenwagen] auf den Namen eines Kollegen ihres Ex-Ehemannes (G.________, pag. 256 Z. 42 ff.) ein- getragen zu haben, da sie und ihr Ex-Ehemann beim Sozialamt registriert gewesen seien (pag. 509 Z. 24 f.). Zudem gab sie an, sie habe ihrem Ex-Ehemann im Streit ab und zu gedroht, den Sozialdienst über dessen angebliche Schwarzarbeit sowie die Autos zu unterrichten (pag. 173 Z. 263 ff.). Ergänzend hält die Kammer fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts der exakte Schaden des Sozialdienstes nicht beziffert werden muss. Dabei geht es um eine öffentlich-rechtliche Forderung, wobei die zuständige Behörde darüber zu befinden hat, ob und in welchem Umfang Rückerstattungsansprüche gegenüber der Beschuldigten für unrechtmässig bezogene Leistungen geltend ge- macht werden. Die Schadenhöhe ist erst für die Strafzumessung von Relevanz (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.4). Es genügt daher, wenn der Schaden im Sinne eines Minimums frei geschätzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 6.4 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3; vgl. ferner Urteil 6B_701/2012 vom 11. März 2013 E. 2.4, in welchem das Bundesgericht den Schaden mit der Formulierung «mindestens ei- nige Tausend Franken» als genügend substantiiert erachtete). III. Rechtliche Würdigung 14. Für die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 590 f.). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Be- trug ist die Täuschung des Opfers. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialver- sicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkom- mens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtspre- 13 chung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv. Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie einge- reichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (siehe zum Ganzen die Urteile des Bundesge- richts 6B_741/2017 und 6B_742/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2). Vorliegend täuschte die Beschuldigte die Sozialbehörden, indem sie angab, sie ha- be kein Einkommen und kein Vermögen, obwohl sie über solches in Höhe von mehreren zehntausend Franken, mindestens aber CHF 70'000.00, verfügte. Da- durch wurden die Sozialbehörden zu vermögensmindernden Leistungen veran- lasst, die denjenigen Betrag überschritten, den sie bei wahrheitsgemässen Anga- ben der Beschuldigten ausbezahlt hätte. Die Täuschung war arglistig. Es war für die Sozialbehörden nicht zumutbar zu überprüfen, ob die Beschuldigte ein Grundstück im Ausland besitzt, Bauarbeiten daran in Auftrag gibt oder «schwarz» in diversen Haushalten Putzarbeiten verrich- tet. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Die Beschuldigte beging die Tat vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da das neue Recht für sie nicht milder ist, ist gemäss Art. 2 StGB das im Tatzeitpunkt gel- tende Recht anzuwenden. 16. Strafrahmen Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB). 17. Tatverschulden 17.1 Objektive Tatschwere Bei Bewertung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt die Kammer auch die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Diese sehen für eine Person, die während eines Jahres Nebenverdienste der entsprechenden So- zialbehörde nicht mitteilt, eine Busse von in der Regel 10 % des verschwiegenen Betrags vor (S. 48). Macht sich die Person des Betrugs schuldig, sehen die Richtli- nien eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wenn der Täter wortreich und überzeu- gend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00 überredet, obwohl er an- nimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurück- 14 zahlen können (S. 44). Erhöhend / mindernd zu berücksichtigen sind Deliktsbetrag und Deliktsdauer (S. 44 i.V.m. 43). Vorliegend verschwieg die Beschuldigte Vermögenswerte und Einkommen von mindestens CHF 70'000.00 und verursachte dadurch einen höheren Schaden als im Referenzsachverhalt. Zudem beging sie die Tat nicht in einer einzigen Hand- lung, sondern über einen langen Zeitraum von 5 Jahren, über welchen sie die Täu- schung aufrechterhalten musste. Anders als im Referenzsachverhalt war ihre Täu- schung allerdings nicht «wortreich und überzeugend». Insgesamt scheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven. Zudem wäre die Tat für sie leicht vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist damit neutral zu gewichten. 17.3 Fazit Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Beschuldigte erhält aktuell Sozialleistungen im Betrag von CHF 573.00 (Miet- zins) plus CHF 518.00 (Krankenkasse) und CHF 718.00 (Netto-Einkommen) pro Monat und ist Mutter von zwei Kindern mit den Jahrgängen 1984 und 2000 (pag. 487 f.; weniger detailliert pag. 601 f.), was grundsätzlich eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ergäbe. Da die Beschuldigte aber nahe dem Existenzminimum lebt, ist die Tagessatzhöhe auf CHF 15.00 zu bestimmen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 18. Täterkomponenten Die Beschuldigte lebt von Sozialleistungen und ist Mutter von zwei Kindern (siehe oben, E. 17.3). Von ihrem Ex-Ehemann wurde sie im Jahr 2011 (pag. 103 Z. 86 ff.) geschieden. Sie ist nicht vorbestraft (pag. 605) und stammt ursprünglich aus Bos- nien-Herzegowina (pag. 601 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, seit dem Krieg gehe es ihr gesundheitlich nicht so gut. Im Krieg habe sie einige Familienmitglieder verloren und sei mit ihrem Sohn alleine geblieben. Sie habe Diabetes und diverse Nervenprobleme. Unter anderem leide sie an Schlafstörungen und zappeligen Beinen. Die Medikamente seien gewechselt wor- den, aber sie leide immer noch unter massiven Schlafstörungen (pag. 505 Z. 24 ff.; vgl. ferner pag. 5, 80 und 100). Ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse sind neutral zu bewerten. Die Beschuldigte bestritt das ihr vorgeworfene Delikt bis zuletzt. Einsicht ist keine auszumachen. Dieser Umstand ist neutral zu bewerten, genauso wie ihre durch- schnittliche Strafempfindlichkeit. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. 19. (Un-)Vermindertes Strafbedürfnis und Beschleunigungsgebot Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl 15 verhalten hat (Art. 48 Bst. e aStGB). Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmil- derungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen die- ses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren in sämtlichen Verfahrenssta- dien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschul- digte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, ent- zieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldig- ten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfah- renseinstellung Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Zumes- sungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 Bst. e aStGB) sind auseinanderzuhalten. Während es beim Beschleunigungsgebot um die Verfahrensdauer und um das Verhalten der Behörden geht, welche gehal- ten sind, ein Strafverfahren innert nützlicher Zeit anhand zu nehmen und voranzu- treiben, wird beim Zumessungsgrund von Art. 48 Bst. e aStGB auf den Zeitablauf seit der Tat abgestellt. Es liegt ihm somit der Verjährungsgedanke zugrunde. Sind die Voraussetzungen beider Bestimmungen erfüllt, d.h. hat das Verfahren überlan- ge gedauert und liegen die Taten weit zurück, sind sie nebeneinander anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). Vorliegend wurde der in Frage stehende Betrug im Juli 2013 vollendet (siehe oben, E. 6). Damit sind seit Begehung der Tat weniger als 8 Jahre vergangen, während die Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen für den Strafmilderungsgrund des deutlich verminderten Strafbedürfnisses sind somit nicht gegeben. Eine Betrachtung der chronologischen Entwicklung der Ermittlungen zeigt jedoch, dass die Ermittlungen von März 2015 (pag. 305) bis August 2018 (pag. 310) für über 3 Jahre unterbrochen wurden, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Zudem dauerte das Erstellen der 16-seitigen Urteilsbegründung durch die Vorin- stanz fast 9 Monate (pag. 541) und überschritt damit die Ordnungsvorschrift 16 gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO um ein Vielfaches. Auch die Urteilsfällung in oberer Instanz dauerte über 6 Monate seit der letzten Verfahrenshandlung (vgl. pag. 605). Diese Verzögerungen rechtfertigen zusammen eine Strafminderung um 30 auf 120 Tagessätze. 20. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchs- tens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 605). Zudem liegt das Delikt bereits fast 8 Jahre zurück und sie hat sich seither wohl verhalten. Ihr ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 21. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 aStGB stets unbe- dingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahn- det werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsgleichen Sank- tionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und ge- neralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Gelds- trafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2020 E. 2.2). Vorliegend wird die Beschuldigte wegen Betrugs (Verbrechen) mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Hätte sie demgegenüber bloss ein geringfügiges Vermögens- delikt nach Art. 172ter aStGB (Übertretung) begangen, hätte ihr Handeln eine (un- bedingte) Busse nach sich gezogen. Es liegt folglich eine sogenannte Schnittstel- lenproblematik vor (siehe auch VBRS-Richtlinien S. 47). Daneben zeigt die Be- schuldigte weder Einsicht noch Reue. Um ihr einen spürbaren Denkzettel zu ver- passen, scheint es daher angemessen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 aStGB rund einen Fünftel der Strafe bzw. 20 Tagessätze zu je CHF 15.00 bzw. insgesamt CHF 300.00 als Verbindungsbusse auszufällen. 17 Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 20 Tage festzuset- zen (Art. 106 Abs. 2 aStGB). 22. Konkretes Strafmass Die Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 15.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Erstere betragen CHF 2'688.00 und letztere werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 24. Amtliches Honorar Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ wurde in erster Instanz auf CHF 7'891.45 bestimmt, wobei die eingereichte Honorarnote (pag. 524 f.) mit über- zeugender Begründung um 2 Stunden gekürzt wurde (pag. 553). Selbstredend ist das volle Honorar (entgegen pag. 533) ebenfalls entsprechend zu kürzen. Ferner ist im Rahmen des vollen Honorars zu berücksichtigen, dass Rechtsanwältin B.________ für die Erstberatung einen Stundenansatz von bloss CHF 2.00 veran- schlagte (was für das amtliche Honorar ohne Bedeutung ist; Art. 42 Abs. 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). In oberer Instanz macht Rechtsanwältin B.________ keinen Aufwand geltend. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 7'891.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'377.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 25. Die beschlagnahmte Quittung ([Beschreibung]) verbleibt als Beweismittel bei den Akten (Art. 69 StGB). 18 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des Betrugs, begangen von ca. 2008 bis Juli 2013 in K.________ und anderswo und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 48 Bst. e, 106, 146 Abs. 1 aStGB 5 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 15.00, insgesamt ausmachend CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wird auf 20 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'688.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person, Rechts- anwältin B.________, wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’600.00 CHF 208.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’808.00 volles Honorar CHF 2’754.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’754.00 CHF 220.30 Total CHF 2’974.30 nachforderbarer Betrag CHF 166.30 19 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.50 200.00 CHF 4’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’720.00 CHF 363.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’083.45 volles Honorar CHF 5’625.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’845.00 CHF 450.05 Total CHF 6’295.05 nachforderbarer Betrag CHF 1’211.60 2. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'891.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'377.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. Die beschlagnahmte Quittung ([Beschreibung]) verbleibt als Beweismittel bei den Ak- ten. 2. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 7. April 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel [Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite] 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 21