C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'879.00 im Umfang von CHF 1'719.75 (1/4) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'788.50, im Umfang von CHF 447.15 (1/4) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/4 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird betreffend C.________ verfügt: 1. C.________ geht zurück in den Strafvollzug.