3. Zur Bezahlung der hälftigen allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den auf ihn persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend insgesamt CHF 11'600.00, unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten (ohne persönliche Gebühren des anderen Beschuldigten) von CHF 21'600.00.