4. Betreffend C.________ weiter verfügt wurde, dass 4.1. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 824.70 (Ass.-Nr. 2011 und aus den Effekten) zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (Art. 286 StPO). 4.2. das beschlagnahmte Minigrip mit Kokain als Beweismittel bei den Akten verbleibt. 4.3. das Mobiltelefon Apple IPhone schwarz C.________ zurückgegeben wird. 4.4. die aus den Effekten von C.________ stammenden, sich beim Wirtschaftsstrafgericht befindlichen Gegenstände ihm zurückgegeben werden. II. C.________ wird schuldig erklärt: