2. C.________ schuldig erklärt wurde der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 24. Juni 2020 in Bern (Ziff. I.3.1. der Anklageschrift). 3. C.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt wurde, der Privatklägerin, E.________, CHF 60'000.00 zu bezahlen, soweit weitergehend die Klage abgewiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO) und für die Beurteilung der Zivilklage keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden.