47 5.1. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 5'600.00 (Ass.-Nr. 1000) der Privatklägerin E.________ in Anrechnung an ihre Zivilforderung herausgegeben wird (Art. 267 StPO). 5.2. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 20.00 (aus den Effekten) zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen wird (Art. 268 StPO). 5.3. das beschlagnahmte Bargeld von CHF 2'162.00 (Ass.-Nr. 1002, 1003, 1101, Pos.-Nr. 1) eingezogen wird (Art. 70 StGB). 5.4. der beschlagnahmte Joint eingezogen und vernichtet wird (Art. 69 StGB).