2.2.2. durch Verkauf einer unbestimmten, 150 Gramm nicht übersteigenden Menge Marihuana (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift); 2.3. der Widerhandlung gegen Art. 19a Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain am 24. Juni 2020 in Basel (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift) 3. A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB und Art. 19a BetmG zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde.