1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch 1.1. Besitz und Konsum von 4,2 Gramm Marihuana am 6. Juli 2019 um ca. 21:35 Uhr in Basel (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift); 1.2. Konsum von Marihuana am 22. August 2019 um ca. 16:35 Uhr in Basel (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift) eingestellt wurde, jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.