Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 6'879.00 (inkl. Auslagen und MwSt) fest. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 1'719.75 (1/4) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 447.15 (1/4) zu