18 612 ff.). Der ausgewiesene Aufwand ist zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung (Reduktion um zwei Stunden) und Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung (Reduktion um eine Stunde) um drei Stunden zu kürzen. Sodann hat eine weitere Kürzung aufgrund der aufgeführten Sekretariatsarbeiten auf rund 31 Stunden zu erfolgen. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 6'879.00 (inkl. Auslagen und MwSt) fest.