Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 1'030.20 (1/3) zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von CHF 251.30 (1/3) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 2/3 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorarnote vom 9. August 2021 einen Aufwand von 35.33 Stunden geltend (pag. 18 612 ff.).