_ mit Honorarnote vom 9. August 2021 einen Aufwand von 18 Stunden geltend (pag. 18 610). Der angegebene Aufwand scheint der Kammer grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung eine Kürzung um vier Stunden erfolgt. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'090.65 (inkl. Auslagen und MwSt) fest. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 1'030.20 (1/3) zurückzuzahlen und Fürsprecher Dr. B.____