Rechtsanwalt G.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 11'106.90 (inkl. Auslagen und Mwst) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 2 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 28.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher Dr. B.________ mit Honorarnote vom 9. August 2021 einen Aufwand von 18 Stunden geltend (pag.