(Beschuldigter 1) und Rechtsanwalt G.________ (Beschuldigter 2) im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 18 367 f.). Fürsprecher Dr. B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 11'052.30 (inkl. Auslagen und Mwst) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte 1 – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. Rechtsanwalt G.__