Beschuldigter 2: Mittäterschaft, Gewerbsmässigkeit, Sanktionshöhe, Landesverweisung) als auch die Beschuldigten (Beschuldigter 1: tiefere Freiheitstrafe, Beschuldigter 2: tiefere Freiheitsstrafe, Genugtuung für Überhaft). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 1/3 der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden 2/3, ausmachend CHF 800.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschuldigten 2 sind demgegenüber 1/4 der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Der Kanton Bern hat die verbleibenden 3/4, ausmachend CHF 1'800.00, zu tragen.