3’600.00 festzulegen. Davon entfallen aufgrund des unterschiedlichen Berufungsumfangs zwei Drittel, ausmachend CHF 2'400.00, auf den Beschuldigten 2 und ein Drittel, ausmachend CHF 1'200.00, auf den Beschuldigten 1. Gemessen an ihren Anträgen unterliegen sowohl die Staatsanwaltschaft (Beschuldigter 1: Sanktionshöhe, Vollzugsart; Beschuldigter 2: Mittäterschaft, Gewerbsmässigkeit, Sanktionshöhe, Landesverweisung) als auch die Beschuldigten (Beschuldigter 1: tiefere Freiheitstrafe, Beschuldigter 2: tiefere Freiheitsstrafe, Genugtuung für Überhaft).